§ 1 Allgemeines
Arbeitsgruppen sind Einrichtungen der DGK, die vom Vorstand gemäß
§ 13, Abs. 4 der Satzung der DGK eingesetzt werden. Die Satzung der DGK
ist für sie verbindlich. Die Namensgebung erfolgt in Abstimmung mit dem
Vorstand.
§ 2 Zeitliche Begrenzung der Arbeitsgruppe
Die Arbeitsgruppe wird für die Dauer von 3 bis 6 Jahren - beginnend mit
einer Jahrestagung - eingerichtet. Hält die Arbeitsgruppe eine
Verlängerung ihrer Tätigkeit für erforderlich, muß ein
diesbezüglicher Antrag ein Jahr vor Ablauf der Frist beim Vorstand der DGK
gestellt werden. Der Vorstand entscheidet über den Antrag und kann den
Auftrag der Arbeitsgruppe um bis zu 3 Jahren verlängern.
§ 3 Zweck der Arbeitsgruppe
Der Zweck der Arbeitsgruppe ist satzungsgemäß die Förderung
der Erforschung des Herzens, des Gefäßsystems und des
Blutkreislaufs sowie die Förderung der Verhütung und der
Bekämpfung von Herz- und Kreislaufkrankheiten auf dem speziellen
Gebiet der Arbeitsgruppe.
§ 4 Stellung der Arbeitsgruppe zum Vorstand der DGK
1. Alle Veranstaltungen der Arbeitsgruppe bedürfen der Genehmigung
durch den Vorstand der DGK. Anträge sind unter Vorlage des
vorgesehenen Programms einschließlich eines Finanzierungsplans
6 Monate vorher dem Geschäftsführer einzureichen.
2. Über Finanzierungsfragen entscheidet der Vorstand der DGK. Abrechnungen
sind durch den Schatzmeister der DGK zu überprüfen. Über die
Verwaltung und Verwendung von Überschüssen entscheidet der Vorstand
der DGK.
3. Veröffentlichungen und Empfehlungen der Arbeitsgruppe müssen vom
Vorstand der DGK genehmigt werden.
4. Eine Beratung und Unterstützung der zuständigen Behörden
im Dienst der Gesundheitsfürsorge ist Aufgabe des Vorstandes
der DGK. Entsprechende Vorschläge der Arbeitsgruppe sind dem
Vorstand der DGK zuzuleiten.
5. Die Arbeitsgruppe hat dem Vorstand der DGK jedes Jahr bis zum 15. Dezember
einen kurzen
Tätigkeitsbericht zu übermitteln, den der Sprecher bzw. stellv. Sprecher in die dafür vorgesehene Online-Maske im geschützten Mitgliederbereich (Closed User Group) eintragen muss.
§ 5 Zusammensetzung der Arbeitsgruppe
Angehöriger einer Arbeitsgruppe kann jedes Mitglied der DGK
werden. Der Aufnahmeantrag bedarf der Befürwortung von zwei
Mitgliedern der Arbeitsgruppe. Der Sprecher der Arbeitsgruppe führt
die Mitgliederliste und schickt diese jährlich zur Abgleichung
an die Geschäftsstelle der DGK.
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung der Arbeitsgruppe
Eine Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr abzuhalten. Einladung,
Tagesordnung, Beratung und Abstimmung haben der Satzung der DGK zu entsprechen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Sprechers.
2. Wahl des Sprechers und seines Stellvertreters.
3. Vorschläge für die Aktivitäten der Arbeitsgruppe.
4. Antrag auf Verlängerung des Auftrages der Arbeitsgruppe an den Vorstand
der DGK.
5. Vorschlag auf vorzeitige Auflösung der Arbeitsgruppe. Hierfür ist
eine 2/3 Mehrheit und eine Billigung durch den Vorstand der DGK erforderlich.
§ 7 Die Arbeitsgruppe wird geleitet von einem Sprecher und seinem
Stellvertreter
1. Der Sprecher vertritt die Arbeitsgruppe gegenüber dem Vorstand der DGK.
2. Der Sprecher und sein Stellvertreter werden von der MitgliederversammIung
für die Dauer von 3 Jahren gewählt, eine kürzere Amtszeit ist
möglich, Wiederwahl ist nicht zulässig.
|