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Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen

§ 1 Allgemeines

Arbeitsgruppen sind Einrichtungen der DGK, die vom Vorstand gemäß § 13, Abs. 4 der Satzung der DGK eingesetzt werden. Die Satzung der DGK ist für sie verbindlich. Die Namensgebung erfolgt in Abstimmung mit dem Vorstand.


§ 2 Zeitliche Begrenzung der Arbeitsgruppe

Die Arbeitsgruppe wird für die Dauer von 3 bis 6 Jahren - beginnend mit einer Jahrestagung - eingerichtet. Hält die Arbeitsgruppe eine Verlängerung ihrer Tätigkeit für erforderlich, muß ein diesbezüglicher Antrag ein Jahr vor Ablauf der Frist beim Vorstand der DGK gestellt werden. Der Vorstand entscheidet über den Antrag und kann den Auftrag der Arbeitsgruppe um bis zu 3 Jahren verlängern.


§ 3 Zweck der Arbeitsgruppe

Der Zweck der Arbeitsgruppe ist satzungsgemäß die Förderung der Erforschung des Herzens, des Gefäßsystems und des Blutkreislaufs sowie die Förderung der Verhütung und der Bekämpfung von Herz- und Kreislaufkrankheiten auf dem speziellen Gebiet der Arbeitsgruppe.


§ 4 Stellung der Arbeitsgruppe zum Vorstand der DGK

1. Alle Veranstaltungen der Arbeitsgruppe bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand der DGK. Anträge sind unter Vorlage des vorgesehenen Programms einschließlich eines Finanzierungsplans 6 Monate vorher dem Geschäftsführer einzureichen.

2. Über Finanzierungsfragen entscheidet der Vorstand der DGK. Abrechnungen sind durch den Schatzmeister der DGK zu überprüfen. Über die Verwaltung und Verwendung von Überschüssen entscheidet der Vorstand der DGK.

3. Veröffentlichungen und Empfehlungen der Arbeitsgruppe müssen vom Vorstand der DGK genehmigt werden.

4. Eine Beratung und Unterstützung der zuständigen Behörden im Dienst der Gesundheitsfürsorge ist Aufgabe des Vorstandes der DGK. Entsprechende Vorschläge der Arbeitsgruppe sind dem Vorstand der DGK zuzuleiten.

5. Die Arbeitsgruppe hat dem Vorstand der DGK jedes Jahr bis zum 15. Dezember einen kurzen Tätigkeitsbericht zu übermitteln, den der Sprecher bzw. stellv. Sprecher in die dafür vorgesehene Online-Maske im geschützten Mitgliederbereich (Closed User Group) eintragen muss.



§ 5 Zusammensetzung der Arbeitsgruppe

Angehöriger einer Arbeitsgruppe kann jedes Mitglied der DGK werden. Der Aufnahmeantrag bedarf der Befürwortung von zwei Mitgliedern der Arbeitsgruppe. Der Sprecher der Arbeitsgruppe führt die Mitgliederliste und schickt diese jährlich zur Abgleichung an die Geschäftsstelle der DGK.


§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung der Arbeitsgruppe

Eine Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr abzuhalten. Einladung, Tagesordnung, Beratung und Abstimmung haben der Satzung der DGK zu entsprechen. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Sprechers.

2. Wahl des Sprechers und seines Stellvertreters.

3. Vorschläge für die Aktivitäten der Arbeitsgruppe.

4. Antrag auf Verlängerung des Auftrages der Arbeitsgruppe an den Vorstand der DGK.

5. Vorschlag auf vorzeitige Auflösung der Arbeitsgruppe. Hierfür ist eine 2/3 Mehrheit und eine Billigung durch den Vorstand der DGK erforderlich.


§ 7 Die Arbeitsgruppe wird geleitet von einem Sprecher und seinem Stellvertreter

1. Der Sprecher vertritt die Arbeitsgruppe gegenüber dem Vorstand der DGK.

2. Der Sprecher und sein Stellvertreter werden von der MitgliederversammIung für die Dauer von 3 Jahren gewählt, eine kürzere Amtszeit ist möglich, Wiederwahl ist nicht zulässig.