Cardio News, 26.09.2003, Nr. 9, S. 6

Deutsche Kardiologen sind keine Fachärzte – laut EU-Richtlinie

Wer als deutscher Kardiologe in EU-Nachbarländern als Facharzt arbeiten will, hat es nicht leicht. Denn die deutsche Ausbildung entspricht nicht den EU-Richtlinien. Wie man dennoch zu einem Auslandsengagement zum Beispiel in den Niederlanden kommen kann, beschreibt Dr. Peter Loh zur Zeit in Utrecht.


Während einer zweijährigen Ausbildung in der kardiologischen Abteilung einer niederländischen Universitätsklinik bezeichneten meine niederländischen Kollegen deutsche Kardiologen häufig scherzhaft als „verkappte Internisten“. Die Bedeutung dieser Äußerung wurde mir einige Jahre später bewusst, als ich, inzwischen Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunktbezeichnung Kardiologie, in eben dieser niederländischen Universitätsklinik als Kardiologe angestellt werden sollte.
Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 wird Ärzten in allen Mitgliedsstaaten das Niederlassungsrecht und das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr zugesichert. In den Richtlinien 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 wird die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes geregelt.
Im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der fachärztlichen Weiterbildung und der Notwendigkeit der Koordinierung der Ausbildungsbedingungen für Fachärzte werden in den Richtlinien 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 Mindestbedingungen für die Weiterbildung definiert. In Artikel 27 wird die Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung Kardiologie auf vier Jahre festgelegt. In Deutschland ist die Kardiologie jedoch ein Schwerpunkt des Gebietes Innere Medizin, für den nach der Weiterbildungsordnung die Mindestdauer der Weiterbildung nur 2 Jahre beträgt. Folglich wird im Anhang C der Richtlinien 2001/19/EG vom 14. Mai 2001, der eine Liste der Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen der damals noch 15 Mitgliedsstaaten enthält, die Kardiologie bei Deutschland nicht aufgeführt, übrigens auch nicht bei Österreich. In allen anderen 13 Mitgliedsstaaten –auch in den Niederlanden – entspricht die fachärztliche Weiterbildung des Kardiologen den europäischen Mindestanforderungen.
Ein Arzt, der die Weiterbildung zum Kardiologen vollständig oder teilweise in Deutschland absolviert hat und in den Niederlanden als Facharzt arbeiten möchte, muss bei der „Medisch Specialisten Registratie Commissie“ (MSRC) die Eintragung in das Spezialistenregister beantragen. Der Antragsteller wird dann in der Regel darauf hingewiesen, das die Kardiologie in Deutschland aufgrund der oben genannten europäischen Mindestanforderungen keine eigenständige Facharztausbildung ist und deshalb eine automatische Registrierung nicht möglich ist. Neben einer detaillierten Aufstellung der Weiterbildungszeiten und -inhalte (muss nicht ins Niederländische übersetzt werden), wird eine EU-Erklärung der Landesärztekammer gemäss Artikel 42b der Richtlinien 2001/19/EG gefordert, in der diese die Übereinstimmung der Weiterbildung in Deutschland mit den Richtlinien bestätigen soll – also eine Art Gleichstellungserklärung. Es überrascht nicht wirklich, dass die Landesärztekammer eine solche EU-Bescheinigung nicht ausstellen kann. Sie kann jedoch bescheinigen, dass bei der absolvierten Weiterbildung im Schwerpunkt Kardiologie die Bedingungen des Artikels 24 der Richtlinien 93/16/EWG erfüllt worden sind. Dieser Artikel definiert die Mindestbedingungen für den Zugang zur Weiterbildung, die Art ihrer Durchführung, den Ort, an dem sie erfolgt und für die Kontrolle der Weiterbildung.
Liegen der MSRC alle Unterlagen vor, wird entschieden, ob die Voraussetzungen zur Registrierung als Kardiologe in den Niederlanden erfüllt sind. Ist dies nach Meinung der MSRC nicht der Fall – wurden zum Beispiel im Rahmen der gesamten Weiterbildung tatsächlich nur die geforderten zwei Jahre in einer kardiologischen Klinik abgeleistet – kann entschieden werden, dass der Antragsteller für einen bestimmten Zeitraum, in der Regel sehcs Monate bis ein Jahr und maximal zwei Jahre, in einem anerkannten Ausbildungskrankenhaus in den Niederlanden unter Aufsicht eines anerkannten Ausbilders seine Weiterbildung „vervollständigen“ muss. Danach wird anhand der Beurteilungen neu über eine Registrierung entschieden.
Antragsteller, die nicht aus einem der EU-Mitgliedsstaaten stammen, sind zusätzlich zu einem Sprachtest verpflichtet. Dieser wird von Ärzten aus den EU-Ländern nicht verlangt. Es wird jedoch empfohlen, die niederländische Sprache auf einem Niveau zu beherrschen, dass eine gute Kommunikation mit Patienten, Kollegen und anderen Mitarbeitern des Gesundheitssystems gewährleistet ist.
Die oben beschriebenen Richtlinien sind festgelegt im: Besluit CCMS no. 9 – 2000’ met de wijziging in 2003.

Dr. Peter Loh
Hart Long Centrum Utrecht
Heidelberglaan 100
NL – 3584 CX Utrecht
E-Mail: p.loh@hli.azu.nl

KNMG
(Koninklijke Nederlandsche Maatschapij tot Bevordering der Geneeskunst)
Domus Medica
Lomanlaan 103
3526 XD Utrecht

Internet: www.knmg.nl


MSRC
(Medisch Specialisten
Registratie Commissie)
Lomanlaan 103
Postbus 20053
3502 LB Utrecht
Tel.: 00 31 / 30 / 2 82 32 44

E-Mail: msrc@fed.knmg.nl



Zur Verfügung gestellt von: